Testnutzungsvereinbarung BKDi
Der Lizenzgeber räumt dem Kunden während der Testperiode die Möglichkeit ein, die Software zu testen und zu prüfen, ob sie seinen Anforderungen entspricht.
Mit Ablauf der vereinbarten Testperiode endet das Recht des Kunden zur testweisen Nutzung. Zur weiteren Nutzung der Software ist er nur berechtigt, wenn er bis zum Ablauf der Testperiode den Software-Lizenzvertrag abschließt.
Für die testweise Nutzung der Software fällt keine Lizenzgebühr an.
Der Kunde darf die Software ausschließlich zu Testzwecken auf einem Rechner nutzen. Eine Nutzung im Produktiveinsatz ist untersagt. Während der Testperiode übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung, insbesondere nicht für einen Produktiveinsatz der Software. Die Haftung des Lizenzgebers ist auf Vorsatz (Haftung in voller Höhe) und auf grobe Fahrlässigkeit oder Fehlen einer garantierten Eigenschaft (Haftung in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens) beschränkt. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
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